Dieses Recht ist mit Artikel 14 Grundgesetz sogar grundrechtlich gewährleistet. Es ist das subjektive Recht, Verfügungen von Todes wegen zu treffen. Hierbei ist rechtliche Beratung nicht erst im Zeitpunkt des Erbfalls erforderlich. Sinnvoll ist die Einholung von fachkundigen Ratschlägen bereits bei der Erstellung von Verfügungen von Todes wegen, wie z.B. Verfassen eines Testaments oder Abschließen eines Erbvertrages.
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