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Eine Mutter, die SGB-II-Leistungen bezieht, kann auch dann einen Anspruch auf den Alleinerziehendenzuschlag haben, wenn sie erneut verheiratet ist. Dies hat das Sozialgericht Osnabrück entschieden und einer Frau diesen Zuschlag weiter zugesprochen, weil sie sich nach der Überzeugung des Gerichts allein um das Kind kümmert (Az.: S 31 AS 41/14).
Die Klägerin erhält SGB-II-Leistungen. Sie hat drei Töchter, die 1999, 2013 und 2015 geboren worden sind. Im März 2013 heiratete die Klägerin einen Russen. Daraufhin bewilligte der beklagte den Alleinerziehendenzuschlag nicht mehr weiter, da er das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft zwischen dem neuen Ehemann der Klägerin und dieser berücksichtigte. Dagegen legte die Klägerin erfolglos Widerspruch ein. Mit ihrer im Januar 2014 erhobenen Klage machte sie geltend, dass ihr Ehemann sich an der Erziehung ihrer vor der Eheschließung geborenen Tochter ausdrücklich nicht beteilige. Dieser lehne es ab, für seine Stieftochter aufzukommen oder sich auch nur um sie zu kümmern. Ihr sei daher der Alleinerziehungszuschlag für ihre mit in die Ehe eingebrachte Tochter weiter zu bewilligen.
Die Klage hatte Erfolg. Das SG hat entschieden, dass der Klägerin weiterhin der Alleinerziehungszuschlag zusteht. Es ist zu der Überzeugung gelangt, dass sich die Klägerin allein um ihre erstgeborene Tochter gekümmert hat. Insoweit sei auch zu berücksichtigen gewesen, dass der Ehemann der Klägerin kein Deutsch und die Tochter nur wenig Russisch spreche. Eine Verantwortung im Zusammenhang mit der Kindererziehung habe sich nicht feststellen lassen. Zudem sei der Ehemann der Klägerin inzwischen zurück nach Russland ausgereist. Insoweit müsse sich die Klägerin nunmehr allein um ihre beiden Töchter und das zwischenzeitlich 2015 geborene Kind kümmern.
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